Beitrag von Frank Bergs im Blog von medical-universe.net:
Die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) ist zwar seit dem 25. Mai 2016 in Kraft, aber wie auch sonst üblich gewährt man den einzelnen Institutionen eine Übergangsfrist von 2 Jahren, um die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die klar definierten Regelungen des europäischen Datenschutzes umzusetzen. Das heißt konkret für die Krankenhäuser in Deutschland und der europäischen Union, dass ab dem 25. Mai 2018 die „Schonfrist“ vorbei ist. Haben die Einrichtung bis dahin nicht die geforderten Maßnahmen zur Umsetzung der EU-DSGVO ergriffen, drohen ihnen drastische Strafen.
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