Die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) ist zwar seit dem 25. Mai 2016 in Kraft, aber wie auch sonst üblich gewährt man den einzelnen Institutionen eine Übergangsfrist von 2 Jahren, um die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die klar definierten Regelungen des europäischen Datenschutzes umzusetzen.
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