Satzung

Fassung Juli / 2023

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Der Soziale Zirkel e. V.“, – im Folgenden „Verein“ genannt -.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld, Arminstraße 18A, und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Bielefeld eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

  1. Der Soziale Zirkel e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

    • die Verbreitung sozialethischer Werte sowie Normen sittlichen Verhaltens
    • das Einwirken im Sinne humanistischer Werte auf politische, kulturelle und gesellschaftliche Einrichtungen
    • die Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über die ethische Verantwortung des Einzelnen in der Gesellschaft
    • die Erziehung und Bildung insbesondere von jungen Menschen im Hinblick auf die Übernahme von sozialer Verantwortung innerhalb der Gesellschaft sowie die Vereinbarkeit von Anforderungen der modernen Arbeitswelt mit ethischen Werten
    • die Vermittlung von Sozialethik insbesondere in Schulen und Bildungsstätten sowie an Führungskräfte kirchlicher, öffentlicher, diakonischer, caritativer Institutionen und Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege.

    Dazu werden insbesondere Informationsveranstaltungen u.a. durchgeführt sowie Vorträge gehalten.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vorstandsmitglieder werden haupt- oder ehrenamtlich tätig.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  6. Die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte, sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität, oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Dem Verein gehören folgende Mitglieder an:

  1. Aktive Mitglieder
  2. Fördermitglieder
  3. Ehrenmitglieder

Mitglied können alle natürlichen oder juristischen Personen und Personenvereinigung werden, die bereit sind, die Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu unterstützen oder zu fördern.

Natürliche Personen müssen mindestens 16 Jahre alt sein.

Aktive Mitglieder sind die für den Verein tätigen Mitglieder.

Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen öffentlichen Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. Durch die Aufnahme in den Verein werden die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane für neue Mitglieder bindend.

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss beim Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/-in mitzuteilen; ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Ummeldungen in der Mitgliedschaft (z.B. von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen mit einer Frist von drei Monaten dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden, ohne dass dies die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr berührt.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Verlust der Geschäftsfähigkeit, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Vereinszweck oder die Vereinsinteressen verstößt und/oder das Ansehen oder die Interessen des Vereins schwerwiegend schädigt.

Weiterhin, wenn das Mitglied die Beitrags- und sonstigen Zahlungsverpflichtungen trotz zweifacher Mahnung nicht erfüllt.

Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist der Ausschluss schriftlich bekanntzugeben. Unter Fristsetzung von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses kann das Mitglied mit schriftlicher Begründung dem Ausschluss widersprechen. Unter Würdigung der Widerspruchsgründe entscheidet der Vorstand erneut und endgültig über den Ausschluss des Mitgliedes. Auch die endgültige Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Einzahlungen, wie z.B. Beiträgen, Umlagen, etc. ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige  Beitragsforderungen bleibt unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, sonstigen Gebühren, Umlagen, etc. ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend.

Sofern eine Beitragserhöhung für das jeweilige Mitglied mehr als 10% des bisherigen Jahresbeitrages beträgt, besteht ein Sonderkündigungsrecht von 6 Wochen zum Ende des Geschäftsjahres, in dem die Beitragserhöhung beschlossen oder erstmals wirksam wird.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme des Jahresberichtes und Beschlussfassung über den Jahresabschluss und den jährlichen Haushaltsplan
    • Entlastung des Vorstands
    • Wahl des Vorstands
    • Wahl von zwei Kassenprüfern/-innen und eines/einer stellvertretenden Kassenprüfers/Kassenprüferin
    • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, Änderung des Vereinszweckes sowie die Auflösung des Vereins
    • Beschlussfassung über die Beitragsordnung sowie deren Änderungen
    • Beschlussfassung über Anträge, die durch den Vorstand der Mitgliederversammlung vorgelegt werden
    • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 4 Wochen vorher schriftlich oder per Email durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekanntgegebene Mitgliedsadresse oder Emailadresse.
  3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
    • Bericht des Vorstands,
    • Bericht der Kassenprüfer/-innen
    • Entlastung des Vorstands
    • Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer/-innen, sofern dies ansteht
    • Beschlussfassung über den vom Vorstand vorzulegenden jährlichen Haushaltsplanentwurf
    • Festsetzung der Gebühren, Beiträge, Umlagen, des Kostenersatzes, der Provisionen, etc. für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung und Änderung der Beitragsordnung
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per Email mit Begründung einzureichen. Sie sind auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen.
  5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich oder per Email unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  6. Der/die Vorsitzende oder eine/-r seiner/ihrer Stellvertreter/-innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/-n besonderen Versammlungsleiter/-in bestimmen. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Leiter/-in.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von einem Monat nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem/der Protokollführer/-in unterzeichnet. Das Protokoll wird jedem Mitglied schriftlich oder per Email zugesandt. Außerdem kann das Protokoll von jedem Mitglied in der Geschäftsstelle eingesehen werden.
  8. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

Stimmberechtigt sind alle natürlichen und alle juristischen Mitglieder.

  1. Dabei gelten folgende Regelungen:
    – Aktive natürliche Mitglieder von 16-17 Jahren haben 1 Stimme
    – Aktive natürliche Mitglieder ab 18 Jahren haben 2 Stimmen
    – Aktive juristische Mitglieder haben 2 Stimmen
    – Fördermitglieder haben 1 Stimme
    – Ehrenmitglieder haben 1 Stimme
  2. Das Stimmrecht kann von natürlichen Mitgliedern nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Juristische Personen werden durch schriftlich legitimierte natürliche Personen vertreten.
  4. Eine Stimmrechtsübertragung und Stimmrechtsbündelung ist ausgeschlossen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist –sofern in dieser Satzung keine anderen Regelungen getroffen sind – ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse – sofern in dieser Satzung keine anderen Regelungen getroffen sind – mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  7. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies mit einer Mehrheit von 25 % der an der Beschlussfassung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder ausdrücklich verlangt wird. Abstimmungen erfolgen ansonsten durch Handzeichen / Handheben und werden in offener Abstimmung durchgeführt.
  8. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungsanträge werden allen Vereinsmitgliedern zuvor mit der Tagesordnung schriftlich oder per Email mitgeteilt.
  9. Für eine Zweckänderung des Vereins und die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit diesem einzigen Tagesordnungspunkt erforderlich, wobei die Stimmabgabe nicht erschienener Mitglieder auch schriftlich erfolgen kann.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    • ein/eine 1. Vorsitzende/-r
    • zwei stellvertretende Vorsitzende
    • ein/eine Schatzmeister/-in
    • ein/eine Schriftführer/-in
    • sowie zwei bis zu sechs Beisitzer.

    Zusätzlich können vom Vorstand geeignete Personen ohne Stimmrecht zur Beratung kooptiert werden. Die Mitgliederversammlung ist über die Kooptionen zu informieren.

  2.  Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger/-innen im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.
  3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit und nimmt die Geschäftsführung für den Verein wahr. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und besondere Aufgaben/Projekte unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen. Der Vorstand kann im Rahmen des geltenden Haushaltsplanes aus den Reihen der aktiven natürlichen Mitglieder eine/-n Geschäftsführer/-in bestellen sowie weitere Mitarbeitende beschäftigen. Wird ein/-e Geschäftsführer/-in bestellt, so nimmt diese/-r mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.
  4. Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretenden Vorsitzenden und der/die Schatzmeister/-in. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die von dem/der erste/n Vorsitzende/n
    grundsätzlich schriftlich oder per Email und unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von nicht weniger als einer Woche einberufen werden. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in der Satzung nicht etwas anders bestimmt ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen oder Email-Umlaufverfahren mit 2/3 Mehrheit zuvor zugestimmt wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden.
  6. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das von mindestens einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem/der  Schriftführer/-in unterzeichnet und allen Vorstandsmitgliedern schriftlich oder per Email zuzuleiten ist.
  7. Der Vorstand wird vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit.
  8. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
  9. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
  10. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  11. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.
  12. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen  Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden  sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

§ 11 Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer/-innen und ein/-e stellvertretende/-r Kassenprüfer-/in für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Diese dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und keine Beschäftigten des Vereins sein.

Die Kassenprüfer/-innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer/-innen haben den Vorstand und die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Einberufung einer Mitgliederversammlung, mit der die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll, hat mindestens vier Wochen vor dem Termin zu erfolgen. Dabei sind jedem Mitglied mit der schriftlichen Einladung oder der Einladung per Email an die zuletzt bekanntgegebene Adresse / Emailadresse unter Beifügung der Tagesordnung ausdrücklich auch die wesentlichen Gründe für den Antrag auf Auflösung mitzuteilen.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Körperschaft

  1. an den Verein der Freunde und Förderer des Haus Salem e.V., der dies unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, ersatzweise
  2. an eine juristische Person öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft der Stadt Bielefeld. Der Ersatzzweck wird von der Stadt Bielefeld bestimmt. Das Vereinsvermögen ist dabei unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Zwecke zu verwenden.

§ 13 Liquidatoren

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.

§ 14 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern Daten erhoben und im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Der Verein veröffentlicht die Daten seiner Mitglieder nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat. Im Weiteren gilt die Datenschutzvereinbarung des Vereins „Der Soziale Zirkel e.V.“.

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit dieser Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vereinsmitglieder mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.